In einer – die Betriebsgrundstücke nicht umfassenden - Veräußerung von 43,53% der Vermögensgegenstände einer insolventen
Unterpersonengesellschaft, die ihrerseits mit 38% zum Gesamtwert des Beteiligungsbesitzes eines Personengesellschaftskonzerns
beiträgt, kann nach der maßgebenden funktionalen Betrachtungsweise nicht zugleich die schädliche Veräußerung wesentlicher
Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gesehen werden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft führt nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs
der Obergesellschaft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2018 S. 137 Nr. 5 XAAAG-77972
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