In einer – die Betriebsgrundstücke nicht umfassenden - Veräußerung von 43,53% der Vermögensgegenstände einer insolventen
Unterpersonengesellschaft, die ihrerseits mit 38% zum Gesamtwert des Beteiligungsbesitzes eines Personengesellschaftskonzerns
beiträgt, kann nach der maßgebenden funktionalen Betrachtungsweise nicht zugleich die schädliche Veräußerung wesentlicher
Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gesehen werden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft führt nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs
der Obergesellschaft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2018 S. 597 Nr. 11 DB 2018 S. 19 Nr. 11 DStR 2018 S. 8 Nr. 48 DStRE 2019 S. 96 Nr. 2 EFG 2018 S. 688 Nr. 8 ErbBstg 2019 S. 58 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 20709 Nr. 4 NWB-EV 2018 S. 110 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2018 S. 412 UVR 2018 S. 172 Nr. 6 NAAAG-77971
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