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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1043/17 Erb EFG 2018 S. 688 Nr. 8

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1, ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 131 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 161 Abs. 2

Wegfall des Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Leitsatz

  1. In einer – die Betriebsgrundstücke nicht umfassenden - Veräußerung von 43,53% der Vermögensgegenstände einer insolventen Unterpersonengesellschaft, die ihrerseits mit 38% zum Gesamtwert des Beteiligungsbesitzes eines Personengesellschaftskonzerns beiträgt, kann nach der maßgebenden funktionalen Betrachtungsweise nicht zugleich die schädliche Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gesehen werden.

  2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft führt nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 597 Nr. 11
DB 2018 S. 19 Nr. 11
DStR 2018 S. 8 Nr. 48
DStRE 2019 S. 96 Nr. 2
EFG 2018 S. 688 Nr. 8
ErbBstg 2019 S. 58 Nr. 3
KÖSDI 2018 S. 20709 Nr. 4
NWB-EV 2018 S. 110 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2018 S. 412
UVR 2018 S. 172 Nr. 6
NAAAG-77971

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