Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren: Ableitung von Vergleichspreisen des Gutachterausschusses
Leitsatz
Wohnungseigentum ist grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten.
Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen i. S. §§ 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise.
Das FA ist nicht befugt, die ihm vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise
für einen anderen Stichtag zu verwerten. Das gilt auch, wenn die Abweichung nur einen Tag beträgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 619 Nr. 8 ErbStB 2018 S. 138 Nr. 5 KÖSDI 2018 S. 20786 Nr. 6 NWB-EV 2018 S. 111 Nr. 4 IAAAG-77964
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