BFH Urteil v. - IX R 38/98

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind seit 1985 Eigentümer eines 75 qm großen Einfamilienhauses in X, das sie selbst als Ferienhaus an wechselnde Feriengäste vermieten. In den Streitjahren (1994 und 1995) war das Haus an 147 Tagen (1994) und 189 Tagen (1995) vermietet.

Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre —jeweils durch Gegenüberstellen der Einnahmen und der (gesamten) Aufwendungen ermittelte— Werbungskostenüberschüsse von 8 046,10 DM (1994) und 3 056,41 DM (1995) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) ließ die (nicht direkt der Vermietung zuordenbaren) Werbungskosten nur mit den nach seiner Berechnung auf die Vermietungstage im jeweiligen Kalenderjahr entfallenden Anteile (1994: 115/365; 1995: 149/365) zum Abzug zu; dadurch ergaben sich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 7 174,90 DM (1994) und 9 518,79 DM (1995).

Der hiergegen gerichteten Klage, mit der die Kläger u.a. geltend machten, das Ferienhaus nur zum Durchführen von Inspektionen und Renovierungsarbeiten genutzt zu haben, gab das Finanzgericht (FG) statt: Die Kläger hätten ihr Ferienhaus, das während der Saison nahezu durchgängig vermietet gewesen sei, ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten und allenfalls kurzfristig aufgesucht. Im Übrigen sei die Nutzung eines Ferienhauses zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten keine Selbstnutzung. Trotz des Vermietens in Eigenregie seien die Leerstandszeiten der Ferienwohnung daher den Klägern nicht als Selbstnutzung zuzurechnen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1460 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht die Leerstandszeiten des Ferienhauses der Vermietung zugerechnet und —obwohl der Streitfall hiefür Anlass gebe— die Frage der Überschusserzielungsabsicht nicht geprüft. Die Kläger hätten in den Jahren 1986 bis 1996 nur Werbungskostenüberschüsse erzielt. Da auch zukünftig keine Änderung absehbar sei, sei in einem mit 50 Jahre anzusetzenden Prognosezeitraum ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu erwarten.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klagen als teilweise unbegründet abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat zutreffend die Leerstandszeiten der Ferienwohnung der Vermietung zugerechnet und ist (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Kläger die Ferienwohnung in den Streitjahren mit Überschusserzielungsabsicht vermietet haben.

1. Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. , BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2.); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)). Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, m.w.N.).

b) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Die Grundsätze des vorgenannten Urteils sind auch bei Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden ( und IX R 69/96, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, und BFH/NV 2001, 754). Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels (z.B. zur Endreinigung; zur Schlüsselübergabe) oder zur Erhaltung der Mietsache (z.B. Beseitigung von Schäden, die Mieter verursacht haben; Durchführen von Schönheitsreparaturen) sind keine Selbstnutzung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil IX R 97/00 vom .

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Revision keinen Erfolg. Nach Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass die Kläger ihre von ihnen selbst an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung bereitgehalten und nur zum Durchführen von Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten aufgesucht haben. Hieraus konnte das FG den Schluss ziehen, dass die Kläger die Ferienwohnung während der Leerstandszeiten nicht auch zur Selbstnutzung vorgehalten haben. Die im Bereich des Tatsächlichen liegende Beurteilung der Vorinstanz ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst; sie bindet damit den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. Urteil in BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.). Da nach den Feststellungen des FG keine Selbstnutzung, sondern ein dauerndes Bereithalten zur Vermietung gegeben ist, ist die Vorinstanz auch zutreffend (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Kläger das Ferienhaus mit Überschusserzielungsabsicht vermietet haben (z.B. Urteil in BFH/NV 2001, 754).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 770 Nr. 6
CAAAA-69041