Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Teil nicht hinreichend dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. So fehlt es an einem konkreten Eingehen auf die vom Kläger —unter Einbeziehung der Ausführungen unter 3. der Beschwerdeschrift— (konkludent) aufgeworfene Rechtsfrage und einer Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Bei bereits —wie hier zu § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)— vorhandener Rechtsprechung des BFH ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511); auch daran fehlt es.
2. Es bleibt dahingestellt, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung), insbesondere zur Erheblichkeit der Abweichung und zur Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 59, 65) hinreichend dargelegt hat (dazu vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529; vom III B 155/01, BFH/NV 2002, 804; s.a. Beschluss vom VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663); jedenfalls ist der gerügte Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung, insbesondere zu den zitierten BFH-Entscheidungen (vom IX S 5/83, BFHE 147, 453, BStBl II 1987, 212, und vom IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) zieht in seinem Urteil die vom Kläger zitierten BFH-Grundsätze zum Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG bei Gesellschaften mit keinem Wort in Zweifel. Es sieht allerdings unter Bezugnahme auf die Begründung der Einspruchsentscheidung die Ausgleichszahlung als Ersatz für zuvor als Werbungskosten abgezogene Aufwendungen an und stellt bei seiner Würdigung auf die —wohl unstreitig im Streitjahr 1991 erfolgte— Leistung der Ausgleichszahlung und nicht auf den Abfluss der (dadurch gesellschafterintern ausgeglichenen) Reparaturaufwendungen der Jahre 1987 und 1988 ab. Der Ansatz der Sondereinnahmen beim Kläger im Streitjahr korrespondiert im Übrigen mit dem Abzug von Sonderwerbungskosten bei der (im FG-Verfahren) Beigeladenen.
3. Die gerügten Verfahrensmängel sind zum einen nicht hinreichend dargetan, zum anderen sind sie nicht gegeben.
a) Ein Verstoß gegen Denkgesetze (”Grundsätze logischer und geordneter Denkweise”), auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt, ist —wie Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung— kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848; vom XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43; vom II B 29/01, BFH/NV 2002, 512), der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 248).
b) Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerde die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen schlüssigen Darlegungen bei entsprechenden Verfahrensrügen (Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO, den klaren Inhalt der Akten und das Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782; vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456), im Übrigen enthält. Jedenfalls fehlt es —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 116/00, BFH/NV 2002, 361; vom II B 119/00, BFH/NV 2002, 510; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 96) an näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Verfahrensmängel.
Dabei unterstellt der Kläger hinsichtlich des Verhältnisses von Ausgleichszahlung und Reparaturkosten dem FG eine von diesem nicht vertretene Auffassung. Der —vom Kläger unter Beweis gestellte— Zusammenhang war nicht nur zwischen den Beteiligten unstreitig, entgegen der Ansicht des Klägers ging auch das FG in seinem Urteil von diesem Zusammenhang aus. Denn es bezieht sich auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung, in der die Ausgleichszahlung als Ersatz für zuvor als Werbungskosten abgezogene Aufwendungen beurteilt werden und daher im Jahr des Zuflusses als steuerpflichtige (Sonder-)Einnahmen innerhalb derselben Einkunftsart zu berücksichtigen seien.
c) Abgesehen davon greift der Kläger mit seinen Verfahrensrügen lediglich eine ergänzende und nicht tragende (Hilfs-) Überlegung des FG an, mit der dieses eine andere Sachbehandlung nur bei einem anderen, im Streitfall aber nicht gegebenen Sachverhalt für möglich hält (”Eine andere Sachbehandlung wäre nur dann möglich, wenn…”).
4. Der Kläger setzt sich zwar mit dem Urteil des FG ausführlich auseinander und macht unter Hinweis auf (vermeintliche) Widersprüche zur BFH-Rechtsprechung sowie mit Akteninhalt und vorgelegten Beweisen nicht vereinbare Schlussfolgerungen eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügt der Kläger letztlich jedoch materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1331 Nr. 10
GAAAA-68996