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KSR Nr. 3 vom Seite 11

Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen

BMF-Schreiben zur Anwendung der §§ 138 Abs. 2 und 138b AO

Axel Höhmann

Inländische Steuerpflichtige sind verpflichtet, dem Finanzamt Auslandsbeteiligungen innerhalb gesetzlicher Fristen mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland, Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft oder Personengesellschaft sowie die Tatsache, dass Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaatgesellschaft ausüben. Zudem ist die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit mitzuteilen.

Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO

Sind bei Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung die Einkünfte der inländischen Beteiligten aus einer ausländischen Personengesellschaft gem. § 180 Abs. 5 AO gesondert und einheitlich festzustellen, kann die Mitteilungspflicht von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen vertretenden Person wahrgenommen werden. Voraussetzung ist, dass dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt i...