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Track 21 | Sonderausgaben: Offene Fragen bei der Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
Beim BFH ist die Frage anhängig, ob nach Einführung des § 10 Abs. 4b EStG die in Satz 3 angeordnete Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs auch dann vorzunehmen ist, wenn sich die frühere Kirchensteuerzahlung (aus der die streitgegenständliche Erstattung resultiert) nicht einkommensteuermindernd ausgewirkt hat. Der BFH muss zudem entscheiden, ob ein Erstattungsüberhang mit etwa vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden kann.
Der nächste schwebende Prozess, den wir für Sie ausgewählt haben, betrifft den Sonderausgabenabzug von Kirchensteuern. Es geht konkret um den Fall, dass die erstatteten Kirchensteuern in einem Veranlagungszeitraum höher sind als die gezahlten Beträge. Wenn es also einen Erstattungsüberhang gibt, wie das im Steuerdeutsch heißt.
Generell gilt bei der Rückzahlung von Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen: Im Jahr der Erstattung ist eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben vorzunehmen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ist also keine Korrektur im alten Zahlungsjahr vorzunehmen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 ist in § 10 Abs. 4b EStG geregelt, wie zu verfahren ist, wenn die erstatteten Kirchensteuern im Veranlagungszeitraum die geleisteten Aufwendungen überst...