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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3208/14 EFG 2018 S. 436 Nr. 6

Gesetze: BewG 2009 § 198 S. 1BewG 2009 § 198 S. 2BewG 2009 § 180BewG 2009 § 181 Abs. 1 Nr. 2BewG 2009 § 181 Abs. 3BewG 2009 § 182 Abs. 3 Nr. 1FGO § 96 Abs. 1 S. 1ImmoWertV § 24ImmoWertV § 16 Abs. 1 S. 1ImmoWertV § 16 Ab S. 3 ImmoWertV § 16 Ab S. 4 ImmoWertV § 15 Abs. 1 S. 3ImmoWertV § 15 Ab S. 4 ImmoWertV § 12

Plausibilität eines Verkehrswertgutachtens für eine Immobilie als Grundlage für die Erbschaftsteuer

plausible Ableitung des Bodenrichtswerts aus vom Gutachterausschuss zonal, nicht lagetypisch gegliederten Bodenrichtwerten sowie plausible Ableitung des Liegenschaftszinssatzes

Leitsatz

1. Soll bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer ein geringerer gemeiner Wert gem. § 198 BewG durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung nachgewiesen werden, muss ein solches Gutachten zunächst vom FA, ggf. nachfolgend vom Gericht ohne Zuhilfenahme weiterer Sachverständiger auf seine Schlüssigkeit (Plausibilität) hin überprüfbar sein, wobei eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, nicht in Betracht kommt.

2. Ob das Gutachten inhaltlich den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Abschläge, insbesondere vom Bodenwert, sowie Spanneneinordnungen, Beträge und dergleichen müssen vom Gutachter objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe.

3. Auch ein nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen entsprechendes Gutachten kann berücksichtigt werden, wenn etwaige Lücken im Gutachten vom FA und vom Gericht selbst ohne eine weitere Beweiserhebung geschlossen werden können. Ist etwa ein vorgenommener Abschlag nicht hinreichend begründet, ist lediglich dieser Abschlag zu streichen (vgl. ).

4. Wird ein Gutachten für einen vor dem liegenden Bewertungszeitpunkt nach dem erstellt, ist die ImmoWertV, in Kraft ab (§ 24 ImmoWertV), nicht die zuvor geltende WertV, anzuwenden, denn es kommt auf den Zeitpunkt der Wertermittlung (also der Gutachtenerstellung) an, nicht auf den Wertermittlungsstichtag.

5. Bodenwerte in Einkaufsstraßen in einer Innenstadt sind extrem lageabhängig, schon wenige hundert Meter Entfernung können einen erheblichen Einfluss haben. Daher sind abweichende Grundstücksmerkmale eines in einer Einkaufsstraße mit einem gehobenen Gepräge belegenen Grundstücks durch angemessene Zu- und Abschläge (z. B. bei tieferen Grundstücken durch unterschiedliche Werte für Vorder- und Hinterlage) auf die vom Gutachterausschuss zonal, nicht lagetypisch ermittelten Bodenrichtwerte, begründet durch allgemeine Erfahrungssätze oder mit dem Verhältnis von plausiblen Kenngrößen, zu berücksichtigen, nicht aber durch bloße Übernahme von Werten einer anderen (im Streitfall: rd. 800 Meter entfernten) Bodenrichtwertzone einer Einkaufsstraße, die nicht über ein vergleichbar hohes Gepräge verfügt.

6. Zu den Anforderungen an ein plausibles Gutachten bei der Ermittlung der nachhaltig erzielbaren Mieten des Grundstücks sowie zur plausiblen Herleitung eines Liegenschaftszinssatzes aus den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten Liegenschaftszinssätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 5
DStRE 2019 S. 359 Nr. 6
EFG 2018 S. 436 Nr. 6
ErbBstg 2019 S. 192 Nr. 8
ErbStB 2018 S. 140 Nr. 5
HAAAG-72863

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