Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr seit März 1996 von ihr geschiedener Ehemann X haben drei Kinder. Mitte des Jahres 1995 kam es zwischen der Klägerin und X zu einem Streit, der dazu führte, dass X im September 1995 die Tochter M (geboren 1992) und den Sohn S (geboren 1994) in die Türkei entführte. Die beiden Kinder kehrten im November 1997 zur Klägerin nach Deutschland zurück.
Durch Beschluss vom übertrug das zuständige Amtsgericht das Recht der elterlichen Sorge für die drei Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung auf die Klägerin. Im Scheidungsurteil vom März 1996 wurde ihr die elterliche Sorge für die drei Kinder zugesprochen.
Die Klägerin bemühte sich nach der Entführung um die Rückkehr der Kinder nach Deutschland und blieb mit den Kindern und ihrem Ehemann in telefonischem Kontakt. Sie besuchte die Kinder während dieser Zeit insgesamt viermal in der Türkei. Die jeweilige Aufenthaltsdauer betrug dreimal ca. eine Woche und einmal ca. zwei Wochen. Sie tauschte ihre bisherige ca. 100 qm große Vierzimmerwohnung gegen die ca. 65 qm große Dreizimmerwohnung ihres Bruders ein. Im Laufe des Jahres 1996 zog sie in das Haus ihres jetzigen Ehemannes ein.
Das Kindergeld war bis einschließlich August 1995 an X gezahlt worden. Am begehrte die Klägerin die Zahlung des Kindergeldes an sich. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) entsprach dem Antrag für den Monat September 1995. Ab Oktober 1995 zahlte er nur noch Kindergeld für die bei der Klägerin verbliebene Tochter.
Mit Schreiben vom begehrte die Klägerin die Zahlung des Kindergeldes für ihre beiden in die Türkei entführten Kinder. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom mit der Begründung ab, dass die Kinder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten Länder hätten. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Im Dezember teilte sie dem Beklagten mit, dass seit November 1997 wieder alle drei Kinder bei ihr wohnten. Der Beklagte zahlte daraufhin ab November 1997 Kindergeld für drei Kinder.
Den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom wies der Beklagte als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Kindergeld für die beiden entführten Kinder für die Monate Oktober 1995 bis Oktober 1997.
Das Finanzgericht (FG) trennte das Verfahren wegen des Kindergeldes von Oktober bis Dezember 1995 ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Sozialgericht. Der Klage wegen des Kindergeldes für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Oktober 1997 gab es statt. Es entschied, die Kinder hätten auch nach ihrer Entführung in die Türkei ihren inländischen Wohnsitz nicht verloren. Ihnen habe weiterhin eine Wohnung —wenn auch nach dem Wohnungstausch nicht mehr dieselbe Wohnung wie im Zeitpunkt der Entführung— zur Verfügung gestanden. Die Erwartung der Klägerin, dass ihre Bemühungen um eine Rückkehr ihrer Kinder in absehbarer Zeit Erfolg haben würden, sei keineswegs unbegründet gewesen. Der Senat schließe dies daraus, dass X nach den glaubhaften Angaben der Klägerin schon vor der tatsächlichen Rückkehr die Möglichkeit der Herausgabe der Kinder angedeutet und seine Rückkehr nach Deutschland für den Fall angekündigt habe, dass seine Bemühungen um den Aufbau einer beruflichen Existenz in der Türkei fehlschlagen sollten. Da zudem die von X gegründeten Unternehmen nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin wenig erfolgreich gewesen seien, sei absehbar gewesen, dass dieser sich früher oder später gezwungen sehen würde, die Kinder an die Klägerin herauszugeben. Der Sachverhalt des Streitfalles unterscheide sich damit wesentlich von demjenigen, der dem (SozSich 1984, RsprNr 3794) zugrunde gelegen habe.
Der Beklagte rügt mit seiner Revision, die Vorentscheidung stehe mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Begriff des ”Wohnsitzes” i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) und der Rechtsprechung des BSG nicht im Einklang und verletze § 63 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 EStG.
Der Beklagte beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin für die Zeit vom bis zum Oktober 1997 Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG zusteht. Zwar werden nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG Kinder nicht berücksichtigt, wenn sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Aber die Entscheidung des FG, die beiden Kinder der Klägerin hätten im streitigen Zeitraum trotz ihres zwangsweisen Aufenthalts in der Türkei ihren Wohnsitz weiterhin bei ihrer Mutter im Inland gehabt, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
1. Was unter Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verstehen ist, beurteilt sich nach den §§ 8, 9 AO 1977. Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind für die Auslegung dieser Vorschriften unmaßgeblich (vgl. z.B. , BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2, 3). Nach § 8 AO 1977 hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Im Streitfall ist unstreitig, dass die Kinder der Klägerin bis zu ihrer Entführung in die Türkei im September 1995 ihren Wohnsitz in der Wohnung ihrer Mutter im Inland hatten. Deshalb stünde der Klägerin für die Zeit von Januar 1996 bis Oktober 1997 nur dann kein Kindergeld zu, wenn die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hätten.
a) Der Reichsfinanzhof (RFH) hat zu dem nahezu mit § 8 AO 1977 wortlautgleichen § 13 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) entschieden, dass die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland vollzogen sei, sobald Umstände eingetreten seien, die erkennen ließen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren werde (Entscheidungen vom III 49/39, RStBl 1939, 537, 538; vom III 41/39, RStBl 1939, 643, 644; vom III 299/38, RStBl 1939, 328). Bei einer Auslandsreise könne dies der Zeitpunkt der Ausreise oder ein späterer Zeitpunkt sein, wenn sich der Steuerpflichtige zunächst nur vorübergehend im Ausland aufgehalten habe (vgl. Entscheidung vom III 193/38, RStBl 1938, 1076, 1077). Bei einem ursprünglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt sei dann entscheidend, in welchem Zeitpunkt Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren werde (RFH in RStBl 1938, 1076, 1077). Die Würdigung, ob die festgestellten Umstände erkennen ließen, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren werde, liege auf tatsächlichem Gebiet, sei daher Aufgabe der Tatsacheninstanz und vom RFH nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. RFH-Entscheidungen vom III A 234/35, RStBl 1935, 1395; vom III A 183/36, RStBl 1937, 382; in RStBl 1939, 537, 538; in RStBl 1938, 1076, 1077; in RStBl 1939, 643, 644).
b) Das BSG hat sich mit dem Wohnsitz eines Kindes im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) befasst. Danach werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nicht berücksichtigt. Das BSG hat zu dieser Vorschrift i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), der mit der Legaldefinition des § 8 AO 1977 wörtlich übereinstimmt, entschieden, dass Kinder keinen Wohnsitz im Inland haben, wenn sie von ihrem algerischen Vater gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter zu seinen Eltern gebracht worden sind und dort leben (Urteil in SozSich 1984, RsprNr 3794). Der Wille der sorgeberechtigten Mutter sei ohne Bedeutung, weil ein nicht realisierbarer Wille nicht zur Begründung oder Beibehaltung eines Wohnsitzes führen könne. Unerheblich sei auch, ob die Entfernung aus dem Heimatland freiwillig oder unfreiwillig geschehen sei.
Das BSG hat zur verfahrensrechtlichen Situation ausgeführt, dass sich in Anwendung des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtung entscheiden lasse, ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG habe (Urteile vom 10 RKg 19/88, BSGE 65, 84, 86; vom 10 RKg 29/95, BSGE 79, 147, 148). Die Prognose und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte obliege den Tatsachengerichten. Es handele sich um die Feststellung einer hypothetischen Tatsache, die im Revisionsverfahren mit Verfahrensrügen angegriffen werden könne und die nur dann rechtsfehlerhaft sei, wenn das Gericht —unter Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung oder unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht— die zugrunde zu legenden Fakten nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt habe bzw. wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruhe (vgl. BSG in BSGE 65, 84, 87; in BSGE 79, 147, 151).
c) Auch der BFH nimmt an, dass die Entscheidung, ob jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, eine Prognose, d.h. eine Schlussfolgerung aus den festgestellten Umständen auf ein zukünftiges Verhalten, erfordert (, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, 296). Prognoseentscheidungen des FG werden revisionsrechtlich den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO zugeordnet und sind deshalb vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. z.B. , BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, 662; , BFH/NV 2000, 1333, 1334). Sie sind vom FG unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles (§ 96 Abs. 1 FGO) zu treffen (vgl. , BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956; in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2, 3).
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist für die Entscheidung, ob ein Kind, das von einem Elternteil ins Ausland entführt worden ist, seinen bisherigen inländischen Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 aufgegeben hat, ausschlaggebend, ob die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht in die Wohnung des anderen Elternteils im Inland zurückkehren wird. Von dieser Voraussetzung ist auch das FG ausgegangen. Seine Entscheidung, die konkreten Umstände hätten nicht dafür gesprochen, dass die beiden Kinder nicht in die Wohnung ihrer Mutter zurückkehren würden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Tatbestand des Wohnsitzes i.S. des § 8 AO 1977 erfordert das Vorhandensein einer Wohnung. Im Streitfall hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die beiden Kinder der Klägerin auch während ihres Aufenthalts in der Türkei im Inland eine Wohnung i.S. des § 8 AO 1977 innegehabt haben. Zwar bestand die Besonderheit, dass die Klägerin die Wohnung, die sie bis zur Entführung ihrer Kinder gemeinsam mit diesen bewohnt hatte, nach der Entführung gewechselt hat. Dieser Wohnungswechsel steht aber der Annahme, die Kinder hätten ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, nicht entgegen; denn selbst durch eine vorübergehende Unterbrechung im Innehaben einer inländischen Wohnung wird der inländische Wohnsitz nicht unterbrochen, falls die Umstände bestehen bleiben, die auf die Beibehaltung einer inländischen Wohnung —wenn auch einer anderen— schließen lassen (vgl. , BFHE 106, 537, BStBl II 1972, 949, 951, unter 1. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.). Im Streitfall hat der Klägerin sogar ohne Unterbrechung eine Wohnung im Inland zur Verfügung gestanden, wenn auch nach dem Wohnungstausch eine andere als die bisherige.
Die Annahme des FG, dass auch die neue Wohnung zur Aufnahme der beiden minderjährigen Kinder, deren Rückkehr die Klägerin nachhaltig betrieben hat, bestimmt und geeignet gewesen sei, ist entgegen der Rüge des Beklagten nicht zu beanstanden. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass eine Mutter in der Lage ist, ihre drei minderjährigen Kinder in einer Wohnung von 65 m² unterzubringen. Die Eignung der Wohnung zur Aufnahme von drei minderjährigen Kindern wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Sozialhilfeempfänger mit drei Kindern einen Rechtsanspruch auf eine größere Wohnfläche haben könnte.
Soweit die Klägerin in der Folgezeit in das Einfamilienhaus ihres späteren Ehemannes gezogen ist, bestreitet auch der Beklagte nicht, dass dieses Haus —in dem die beiden Kinder nach ihrer Rückkehr aus der Türkei auch tatsächlich gewohnt haben— zur Aufnahme der Kinder bestimmt und geeignet gewesen war.
b) Auch die Auffassung des FG, dass die Umstände nicht dafür gesprochen hätten, dass die beiden Kinder nicht nach Deutschland zurückkehren würden, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das FG hat seine Einschätzung nicht auf allgemeine Überlegungen in Entführungsfällen, sondern auf die konkreten Tatsachen gestützt, die sich aus der umfangreichen Dokumentation ergeben, die die Klägerin über den Ablauf der Geschehnisse seit der Entführung und über die Einzelheiten ihrer fortwährenden Bemühungen um eine Rückkehr ihrer Kinder erstellt und zu den Gerichtsakten gereicht hat. Die finanzgerichtliche Würdigung der aus dieser Dokumentation ersichtlichen Umstände dahin, dass die Klägerin nicht davon habe ausgehen müssen, dass ihre Kinder nicht nach Deutschland zurückkehren würden, ist nachvollziehbar und lässt keinen Verstoß des FG gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und auch nicht erkennen, dass das FG nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) berücksichtigt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1148 Nr. 9
PAAAA-68886