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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 844/17 EFG 2018 S. 169 Nr. 3

Gesetze: AO § 89 Abs. 2AO § 89 Abs. 2 S. 1AO § 89 Abs. 2 S. 5 StauskV § 2 Abs. 1 S. 1

Verbindliche Auskunft: Anforderungen an die Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts - Vorlage des vollständigen Vertrags(entwurfs)

Leitsatz

1. Für eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts muss der Antragsteller dem Finanzamt sowohl alle tatsächlichen Merkmale mitteilen, auf deren Verwirklichung es ihm ankommt, als auch alle weiteren Merkmale, die nach der Rechtsauffassung der Finanzbehörde für die Beantwortung der vom Antragsteller gestellten Rechtsfragen von Bedeutung sind.

2. Das Erfordernis einer umfassenden und in sich abgeschlossenen Darstellung bedeutet nach allgemeinem Wortsinn, dass der Antragsteller den Sachverhalt vollständig und, soweit möglich, sinnvoll und zumutbar, im Einzelnen beschreiben muss. Er darf sich nicht auf eine Zusammenfassung beschränken oder nur ausgewählte Sachverhaltsausschnitte wiedergeben.

3. Genaue Bestimmtheit erfordert ein besonders hohes Maß an Bestimmtheit, das eine eindeutige Beurteilung ermöglicht, ob der später verwirklichte Sachverhalt dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt entspricht oder, wenn auch möglicherweise nur unwesentlich, abweicht

4. Gehört zu dem noch nicht verwirklichten Sachverhalt der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags, muss der Antragsteller grundsätzlich den vollständigen Vertragsentwurf oder den vollständigen Vertrag und den vollständigen Entwurf des Änderungsvertrags vorlegen. Anderenfalls könnte das Finanzamt nicht abschließend beurteilen, ob der Vertrag den vom Kläger behaupteten Inhalt hat.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 169 Nr. 3
XAAAG-72327

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