Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargelegt. Er hat eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von dem (SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr. 8) nicht schlüssig gerügt. Denn er hat nicht dargetan, dass das Finanzgericht (FG) ein Tatbestandsmerkmal des § 104 Abs. 1 oder 2 des Sozialgesetzbuchs X (SGB X) anders als das BSG ausgelegt hat. Soweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht nur durch eine unterschiedliche (abstrakte) Gesetzesauslegung, sondern ausnahmsweise auch durch eine unterschiedliche (konkrete) Rechtsanwendung gefährdet sein könnte, setzt dies eine Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte voraus (vgl. z.B. , BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106). Daran fehlt es im Streitfall.
2. Der Kläger hat auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht dargelegt. Er rügt lediglich nach Art einer Revisionsbegründung eine seiner Meinung nach fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts des Streitfalls unter den gesetzlichen Tatbestand des § 104 Abs. 1 SGB X, ohne dass erkennbar wird, dass im Falle der Zulassung der Revision im Revisionsverfahren eine Rechtsfrage geklärt werden könnte, die in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausginge und deren Klärung deshalb im allgemeinen Interesse läge. Auch die Rechtsauffassung des Klägers, der Beklagte und Beschwerdegegner (der Beklagte) und der Beigeladene hätten durch die Abtretung und Verrechnung zu seinem Nachteil rechtsmissbräuchlich zusammengewirkt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn der Kläger hat weder dargetan noch ist offensichtlich, weshalb die Klärung der Frage, ob im Streitfall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgelegen habe, von allgemeinem Interesse sein soll.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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WAAAA-68836