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BÜRO Nr. 2 vom Seite 8

Neue Bewertungsvorschriften bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zum 01.01.2018

Dipl.-Handelslehrer Alexander Strasser; Vach

Die Schwelle für sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird zum von bislang 410 € netto auf 800 € erhöht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Trotz der Neuregelung bestehen nach wie vor zahlreiche Bewertungswahlrechte. GWG bis 250 € netto können sofort als Aufwand gebucht werden, GWG bis 800 € netto können bereits im ersten Nutzungsjahr voll abgeschrieben werden und bei Anschaffungskosten bis 1.000 € netto können Sie den GWG-Abschreibungspool wählen.

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