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FG München Urteil v. - 3 K 2641/16

Gesetze: UStG § 16 Abs. 1, UStG § 16 Abs. 2, UStG § 16 Abs. 3, UStG § 16 Abs. 4, UStG § 17, UStG § 18 Abs. 3, UStG § 27 Abs. 17, AO § 150 Abs. 1, StDÜV § 1 Abs. 1 S. 2, StDÜV § 6 Abs. 2, FGO § 102

Pflicht zur Abgabe einer unterschriebenen Umsatzsteuerjahreserklärung

Leitsatz

Wenn das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung verzichtet, ist der Unternehmer verpflichtet, eine eigenhändig unterschriebene Umsatzsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Die Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Umsatzsteuererklärung ist weder unzumutbar noch unverhältnismäßig.

Fehlt auf einer Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift, liegt keine ordnungsmäßige Steuererklärung vor. Die Umsatzsteuererklärung wird erst mit der eigenhändigen Unterschrift autorisiert und authentifiziert und ist nur unter dieser Bedingung dem Erklärenden zuzurechnen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAG-71748

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