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Neues zur Minderung der Bemessungsgrundlage
Der BFH musste darüber entscheiden, ob die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung von gewährten Abschlägen von Pharmaunternehmen an gesetzliche Krankenversicherungen – als Entgeltminderung – und an private Krankenversicherungen – keine Entgeltminderung – mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht.
Der BFH hat dem EuGH in diesem Zusammenhang folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ( „Elida Gibbs“ NWB HAAAD-91518, BStBl 2004 II S. 324, Slg. 1996, I-5339 Rn. 28, 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berechtigt, wenn
er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert,
die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern,
der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und
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