BFH Beschluss v. - VIII B 130/02

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt.

Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen wird (Beschlüsse des , BFH/NV 2000, 312, m.w.N.; vom VIII B 65/02, nicht veröffentlicht, juris).

Letzterem genügt die Beschwerdeschrift nicht, da sie —ohne Auseinandersetzung mit den Entscheidungen der Finanzgerichte sowie den Ansichten in der Literatur— im Wesentlichen lediglich auf die Folgen der Nichtgewährung von Kindergeld für

den Zeitraum der Ableistung ”Anderer Dienste im Ausland” nach § 14b des Zivildienstgesetzes sowie darauf hinweist, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Sinne des Klagebegehrens ergänzt habe (vgl. dazu Art. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom , BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533; BTDrucks 14/6582, 25).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 200
BFH/NV 2003 S. 200 Nr. 2
RAAAA-68803