Gründe
Die Beschwerde, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung des FG zugelassen worden ist. Im vorliegenden Fall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der ist deshalb unanfechtbar. Das gleichwohl eingelegte Rechtsmittel ist auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem vorgenannten Beschluss des FG statthaft. Wie sich aus dem Wortlaut des § 128 Abs. 3 FGO ergibt, kann die Beschwerde nur vom FG, nicht aber vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen werden (, BFH/NV 1995, 47, m.w.N.).
Fundstelle(n):
ZAAAA-68660