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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 215/17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. cEStG § 70 Abs. 2EStG § 70 Abs. 3FGO 69 Abs. 2 S. 2 FGO 69 Abs. 3 S. 1

Nachweis der Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes als Kindergeldvoraussetzung

keine rückwirkende Aufhebung einer von Anfang an fehlerhaften Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

1. Die ernsthafte Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes als Voraussetzung für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG muss vom Kindergeldberechtigten nachgewiesen werden, z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, oder durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. die daraufhin erfolgten Zwischennachrichten oder auch Absagen.

2. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet, sind vorgelegte Bewerbungen als „Mitarbeiter” bzw. als „Lehrling” keine ausreichenden Nachweise, wenn daraus nicht ersichtlich wird, dass das Kind sich ernsthaft um eine Lehrstelle beworben hat, dass die angeschriebenen Unternehmen überhaupt einen Ausbildungsplatz zu vergeben hatten, um welche konkrete Ausbildung es sich dabei gehandelt haben sollte, und wenn zu allen vorgelegten Bewerbungsschreiben keine Eingangsbestätigungen, Zwischennachrichten oder Absagen der Unternehmen vorgelegt werden können.

3. Hat die Familienkasse trotz fehlender Nachweise für ernsthafte Bemühungen um eine Ausbildungsstelle und damit von Anfang an fehlerhaft Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG festgesetzt, kann die Kindergeldfestsetzung nicht nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werden; nach § 70 Abs. 3 EStG ist dann lediglich eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend möglich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAG-69943

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