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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 1721/13

Gesetze: ZK Art. 203 Abs. 1 ZK-DVO Art. 865 Abs. 1 ZK Art. 78 Abs. 3 ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. b

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Angabe eines falschen Verfahrenscodes

Leitsatz

  1. In einer Wiederausfuhranmeldung kann die Festsetzung von Einfuhrabgaben nicht auf Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO gestützt werden, wenn die Ziele des Zolllagerverfahrens durch die Angabe des falschen Codes nicht gefährdet wurden.

  2. Könnte die Ware nach ihrer Wiederausfuhr unter Beantragung der Abgabenbefreiung mit der Begründung, die Ware sei eine Rückware, wieder eingeführt werden, liegt keine Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens vor, wenn es sich bei der Ware offenkundig um eine Nichtgemeinschaftsware handelte.

  3. Wird eine wiederauszuführende Ware von einem Zolllagerhalter im Einschreibeverfahren zur Wiederausfuhr angemeldet, obwohl seine Bewilligung „Zugelassener Ausführer” nicht für die Wiederausfuhr von Nicht-Gemeinschaftsware gilt, verstößt er gegen allgemeines Zollrecht (vergleiche Art. 76 ZK, 166 und 182 UZK); gleichwohl verletzt er keine Pflicht aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens.

  4. Die Wiederausfuhr ist kein Zollverfahren im Sinne des Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK.

  5. Ein Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, der von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht hat, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Einfuhrumsatzsteuerbescheids.

  6. Bei wiederausgeführten Waren fehlt es auch dann an deren Verbringung in das Gebiet der Union und damit an einer Einfuhr, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr unter unberechtigter Beantragung der Abgabenbefreiung mit der Begründung, es handele sich um eine Rückware, besteht. Solange die Ware nicht wieder eingeführt wird, entsteht daher keine Einfuhrumsatzsteuer.

Fundstelle(n):
LAAAG-69234

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