BFH Beschluss v. - VI B 129/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) hat Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO) nicht hinreichend dargelegt (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757).

1. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, da die Beschwerdeschrift keine Ausführungen darüber enthält, ob die Vorentscheidung auf dem behaupteten Ermittlungsfehler des Finanzgerichts —FG— (Nichtberücksichtigung des Schreibens an die Klägerin und Beschwerdegegnerin —Klägerin— vom ) beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 96). Nach überwiegender Auffassung gilt § 177 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht bei der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO 1977 (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, § 177 Anm. 1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 177 AO 1977 Rz. 1, mit umfangreichen Nachweisen).

Im Übrigen enthält die Beschwerdeschrift keine Darlegungen zu der Frage, warum das FA im finanzgerichtlichen Verfahren nicht schon von sich aus auf das —nach seiner Auffassung maßgebliche— Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Einnahmen hingewiesen und ggf. entsprechende Anträge gestellt hat.

2. Die vom FA erhobene Divergenzrüge ist gleichfalls unzulässig.

Das FA verweist lediglich summarisch (unter Hinweis auf S. 5 der Vorentscheidung) auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), die im Übrigen zu verschiedenen Fragen der Vorschrift des § 129 AO 1977 ergangen sind. Ebenso wurden keine divergierenden Rechtssätze herausgearbeitet, die eine Abweichung erkennbar machen würden. Im Grunde macht das FA allenfalls geltend, die Vorinstanz habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zu § 129 AO 1977 unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Damit rügt das FA jedoch fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. auch , BFH/NV 1999, 1634, m.w.N.). Ein Zulassungsgrund wird hiermit jedoch nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 59/96, BFH/NV 1998, 474; vom VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 759 Nr. 6
KAAAA-68532