Arbeitshilfe Oktober 2018

Mitunternehmerinitiative ist erst dann gegeben, wenn dem stillen Gesellschafter nicht nur die Rechte nach § 233 HGB, sondern zumindest im Umfang eines Kommanditisten zustehen?

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Kann ein stiller Gesellschafter bereits dann Mitunternehmerinitiative entfalten, wenn ihm gegenüber dem Geschäftsherrn (GmbH) die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 233 HGB zustehen, oder ist eine Rechtsstellung erforderlich, die mindestens derjenigen eines Kommanditisten entspricht?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB PAAAG-68586