Arbeitshilfe September 2020

Abweichende Festsetzung der auf den Veräußerungsgewinn eines landwirtschaftlichen Grundstücks entfallenden Steuer aus Billigkeits-gründen aufgrund des sog. Verpachtungserlasses bei parzellenweiser Verpachtung

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Ist die Finanzverwaltung aus Vertrauensschutzgründen und daraus folgend einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer Billigkeitsmaßnahme verpflichtet, wenn im Fall eines ertragsteuerlich nicht geführten Landwirts für den Veranlagungszeitraum des Beginns der parzellenweisen Verpachtung im Zeitpunkt der Veröffentlichung des am die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB AAAAG-68552