Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu den
Rechtsfolgen einer Überversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls
Leitsatz
1. Eine Pensionszusage, die
unter Miteinbeziehung einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Versorgungsanwartschaften vermittelt, die 75 v.H. der Aktivbezüge
übersteigen, kann nicht stets als durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Aktivbezüge dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest eine gesicherte
Existenzgrundlage verschaffen, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
es (noch) nicht erlaubt, ein der Pensionszusage entsprechendes höheres
Gehalt zu zahlen und die Gesellschaft zur Absicherung der Zusage
eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
im Ergebnis kein Risiko einer Verschlechterung der Bonität der Gesellschaft
trägt.
2. Die Aufrechterhaltung einer
Pensionszusage, die bei Erteilung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst war, kann bei veränderten Verhältnissen zu einer vGA
führen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
sie gegenüber einem Fremdgeschäftsführer angepasst hätte. Dies kommt
jedoch nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft rechtlich in
der Lage gewesen wäre, eine Anpassung der Zusage gegenüber einem
gesellschaftsfremden Geschäftsführer durchzusetzen, und sie diese Möglichkeit
aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen nicht genutzt hat.
3. Wurde eine Pensionsrückstellung
wegen einer Überversorgung in der Anwartschaftsphase gekürzt, führt
die nach Eintritt des Versorgungsfalls notwendige Aufstockung der
Pensionsrückstellung auf den Barwert der künftigen Pensionsleistungen gemäß
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz EStG nicht zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
Fundstelle(n): DStZ 2017 S. 133 Nr. 5 EFG 2017 S. 1819 Nr. 22 GmbH-StB 2018 S. 124 Nr. 4 AAAAG-67703
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