Gründe
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GbR; deren Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Bebauung, die Vermietung und Verwaltung eines Grundstücks.
Gesellschafter der Antragstellerin sind zu gleichen Anteilen M und H. 1995 vermietete die Antragstellerin dieses Grundstück mit Bürogebäude, Lager- und Werkstatthalle für 20 Jahre an die Hochbau GmbH (GmbH); diese verpflichtete sich zu Investitionen in Höhe von 760 000 DM u.a. für Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen an den aufstehenden Gebäuden innerhalb von zwei Jahren.
An der 1990 gegründeten GmbH waren zunächst M, H, F und J zu gleichen Teilen, nach Ausscheiden von J im November 1996 nur noch M und H mit je 70 000 DM und F mit 60 000 DM beteiligt. Geschäftsführer der GmbH sind M und H.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) vertrat die Auffassung, zwischen der Antragstellerin und der GmbH lägen seit dem Ausscheiden von J die Voraussetzungen einer Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) vor. Demzufolge ging das FA auch im Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom vom Vorliegen einer Organschaft zwischen der Antragstellerin und der GmbH aus.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Einspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) u.a. mit der Begründung, eine Organschaft liege schon deshalb nicht vor, weil der Schwerpunkt der Bautätigkeit der GmbH nicht in P, sondern zum überwiegenden Teil in B liege; das Bürogebäude sei deshalb nicht von Bedeutung; die GmbH hätte ohne weiteres andere Büroräume anmieten können.
Das Finanzgericht (FG) bejahte die Zulässigkeit des bei ihm gestellten AdV-Antrags hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung, da Vollstreckung in das Grundstück der Antragstellerin drohe (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—); der Antrag sei aber unbegründet: Zwar fehle im streitigen Bescheid die Angabe der Rechtsform GbR; dies sei jedoch unschädlich, da der Steuerschuldner klar angesprochen worden sei. Das FA habe auch zutreffend die Voraussetzungen einer Organschaft bejaht. Die finanzielle Eingliederung liege wegen der mehrheitlichen Beteiligung der Gesellschafter der GbR an der GmbH vor; eine solche mittelbare Beteiligung genüge. Die organisatorische Eingliederung folge aus der Geschäftsführerstellung von M und H in der GmbH. Für die wirtschaftliche Eingliederung könne auch eine Vermietung von Betriebsgrundstücken —insbesondere bei einer Betriebsaufspaltung— ausreichen. Das sei hier der Fall, weil das Bürogebäude besondere Bedeutung für die GmbH unabhängig davon gehabt habe, dass diese ein Bauunternehmen betrieben habe; denn das Gebäude habe die räumliche und funktionale Grundlage für deren Geschäftstätigkeit gebildet. Die Investitionsverpflichtung der GmbH begründe die Vermutung, dass die Baulichkeiten mit deren Bedürfnissen abgestimmt worden seien.
Da eine AdV wegen unbilliger Härte nur bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsakte in Betracht komme, scheide sie aus, wenn solche Zweifel fast ausgeschlossen seien.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des FG, soweit dieser die Umsatzsteuerfestsetzung betrifft. Die GmbH habe das Grundstück ursprünglich von der Treuhand gemietet. Erst am habe es die Antragstellerin gekauft. Dabei habe sie sich zu Investitionen und zur Beibehaltung von Arbeitsplätzen verpflichtet; allerdings seien entsprechende Leistungen der Mieterin (GmbH) anzurechnen gewesen. Bis zum hätten H und M keine Mehrheit in der GmbH gehabt. Eine wirtschaftliche Eingliederung könne aber nicht angenommen werden, wenn bereits vor Eintritt der personellen Verflechtung für einen langfristigen Zeitraum (hier für 20 Jahre) ein Miet- oder Pachtverhältnis vereinbart gewesen sei. Auch habe die GmbH die Gebäuderenovierung vor der personellen Verflechtung durchgeführt; die Arbeiten hätten auch nicht den speziellen Bedürfnissen der GmbH oder der anderen Mieter gedient, sondern hätten nur den Mindeststandard einer jeden Büronutzung hergestellt. Schließlich seien auf dem Grundstück —mit Ausnahme der Verwaltungsarbeiten— keine für das Bauunternehmen typischen Arbeiten ausgeführt worden. Die GmbH sei wegen des großen Angebots für Büroräume auf das Grundstück nicht angewiesen gewesen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die AdV des Umsatzsteuerbescheids für 1998 anzuordnen.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die AdV setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I S 3/01, BFHE 194, 360, BFH/NV 2001, 957, und vom V B 187/00, BFH/NV 2001, 657, jeweils m.w.N.).
2. Bei überschlägiger Prüfung der Rechtslage bestehen keine Zweifel, dass das FA im streitigen Verwaltungsakt zutreffend eine organschaftliche Verbindung der Antragstellerin als Organträgerin mit der GmbH als Organgesellschaft in einem Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG angenommen hat.
a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Organschaft erfüllt sind, allein die Verhältnisse im Streitjahr maßgebend sind und es ohne Bedeutung ist, warum sie in der Vergangenheit nicht vorlagen (vgl. , BFH/NV 1998, 1272, zu II. 1. b; Klenk in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz. 134).
b) Finanziell ist eine juristische Person in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, wenn der Organträger an ihr so beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann. Auch die Antragstellerin selbst geht zu Recht von der finanziellen Eingliederung der GmbH aus. Sie ist hier —mittelbar— dadurch verwirklicht worden, dass im Streitjahr die beiden zu gleichen Teilen an der Antragstellerin beteiligten und deshalb aufeinander angewiesenen Gesellschafter auch die Mehrheit des Stammkapitals der GmbH hielten (vgl. , BFH/NV 1999, 1136; vom V R 50/00, BFH/NV 2002, 463).
c) Auch hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung bestehen keine rechtlichen Zweifel. Zu Recht stellt das FG auf die beherrschende Stellung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin bei dieser und darauf ab, dass diese auch Geschäftsführer der GmbH gewesen sind und dadurch die Durchführung des Willens der Antragstellerin bei der GmbH sichergestellt war.
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgte die wirtschaftliche Eingliederung aus der Tatsache der Vermietung des Betriebsgrundstücks (vgl. , BFH/NV 2002, 223); dem steht nicht entgegen, dass außer dem Grundstück kein weiteres Betriebsvermögen vermietet war (, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129, zu II. 1. b). Ausreichend ist —im Übrigen auch nach der ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung—, dass das vermietete Grundstück für die GmbH von nicht nur geringer Bedeutung war, weil dort ihr Unternehmen betrieben wurde, es also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der GmbH bildete (vgl. , BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; vom VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894, je betr. Betriebsaufspaltung, sowie Urteil in BFH/NV 2002, 223).
Die wirtschaftliche Eingliederung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin bereits vor der finanziellen Eingliederung der GmbH mit dieser einen Mietvertrag hinsichtlich des Betriebsgrundstücks über 20 Jahre abgeschlossen hatte; denn der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers wird von der Dauer des Mietvertrages nicht berührt. Entsprechend hat der BFH einem langfristigen Miet- oder Pachtvertrag keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1272, zu II. 1. c).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; der Senat nimmt auf die Vorentscheidung Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
4. Zweifel hinsichtlich der Höhe der Steuerfestsetzung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1058 Nr. 8
UR 2002 S. 426 Nr. 9
VAAAA-68404