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BPatG Beschluss v. - 26 W (pat) 65/04

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "Geo Post (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/POST (Widerspruchsmarke zu 1])/Deutsche Post (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)/Deutsche Post (Widerspruchsmarke zu 3], Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft - zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung erforderliche Nachweise sind zur Begründung der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht geeignet - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

Fundstelle(n):
QAAAG-66730

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