Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
An dem Erfordernis, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen ist, hat sich durch die Änderung der FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), das am in Kraft getreten ist, nichts geändert. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stimmt mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. überein. Auch aus der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf § 74 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich nichts Abweichendes (BTDrucks 14/4061, S. 9; Kleier in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, § 73 GWB a.F. Rn. 47; , nicht veröffentlicht).
Nach den vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Grundsätzen, die demnach weitergelten, ist es, wenn —wie im Streitfall— eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 116 FGO Tz. 42 f.; , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, ständige Rechtsprechung). Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine solche Darlegung nicht. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (, BFH/NV 1999, 1122). Die pauschale Bezugnahme auf ein früheres Vorbringen in der Klageschrift genügt für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt ausdrücklich eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdeschrift. Der BFH soll davon entlastet werden, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anhand der Akten ermitteln zu müssen (, BFH/NV 1995, 709).
Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes (zum Verkehrspiloten) von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst werden, wenn für die Ausbildung kein staatlicher Ausbildungsträger zur Verfügung stehe, außergewöhnlich hohe Kosten anfielen und die Alternative darin bestehe, den erwünschten Beruf nicht zu ergreifen. Ihre Ausführungen hierzu reichen jedoch nicht aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Dazu hätten substantiierte Hinweise zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfragen gehört. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung i.S. von § 33 EStG im Zusammenhang mit einer kostenintensiven Ausbildung und der Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 33 und § 33a EStG. Der erkennende Senat hat sich mit den Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG wiederholt auseinander gesetzt, z.B. in den Urteilen vom III R 126/86 (BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738) sowie vom III R 195/94 (BFHE 184, 389, BStBl II 1998, 183). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen hinsichtlich der Berücksichtigung solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung hat der Senat zudem ausführlich in dem Urteil vom III R 4/96 (BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) unter Anschluss an die vorangegangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe des Ausbildungsfreibetrages Stellung genommen. Das Schrifttum hat sich dieser gefestigten Rechtsprechung im Wesentlichen angeschlossen (z.B. Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. C 63 ”Ausbildung"; differenzierend Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 33 EStG Anm. 300 ”Ausbildungskosten”, jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich der weiteren Rechtsfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 33 und 33a EStG um steuerliche Subventionsgesetze oder um Vorschriften handele, die die steuerlichen Bemessungsgrundlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit regelten, fehlt es an jeglicher näherer Darlegung, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
Mit den Äußerungen, es sei eine willkürliche Schlechterstellung i.S. des Art. 3 des Grundgesetzes darin zu sehen, dass der Ausbildungsbetrieb die entstehenden Ausbildungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzen könne, ohne dass der Auszubildende die empfangenen Leistungen als geldwerten Vorteil versteuern müsse, auf der anderen Seite aber bei den die Ausbildung finanzierenden Eltern die Kosten nicht steuermindernd berücksichtigt würden, haben die Kläger eine konkrete, im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht herausgearbeitet. Allein die von den Klägern aufgezeigte unterschiedliche Handhabung der Ausbildungskosten durch das ausbildende Unternehmen und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen geben der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 366 Nr. 3
YAAAA-68293