DBA-Kommentar
2024
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Artikel 44 Verfahren
Erläuterungen
1Entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA können die zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 1 unmittelbar miteinander verkehren.
2Entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977 kann gemäß Abs. 2 ein mündlicher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden.
3Die zuständigen Behörden können sich gemäß Abs. 3 darauf verständigen, über eine bestimmte Frage ein Gutachten eines unabhängigen Gremiums einzuholen.
4Abs. 4 bestimmt die Stellung des Steuerpflichtigen im Verfahren.