DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 35 Bekanntgabe von Schriftstücken
Erläuterungen
1Diese Vorschrift sowie – soweit einschlägig – Art. 36 und 40 behandeln die Zustellungshilfe (vgl. Art. 26 OECD-MA Rn. 29 ff.). In Abs. 1 ist ausdrücklich die Möglichkeit der direkten Bekanntgabe steuerlicher Verwaltungsakte durch die Post zugelassen.