DBA-Kommentar
2024
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Artikel 33 Beitreibung steuerlicher Ansprüche
Erläuterungen
1In Art. 33, 34, 36 bis 40 DBA-Dänemark ist Vollstreckungshilfe eingehend geregelt. Sie erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c auf alle Steuerarten außer Verbrauchsteuern, also auch auf die Umsatzsteuer und die Erbschaftsteuer. Bezüglich der Umsatzsteuer kann die Vollstreckungshilfe auch auf die EG-Beitreibungsrichtlinie bzw. auf das EG-Beitreibungsgesetz (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 348 ff.) gestützt werden. Vgl. ferner das Beitreibungs-Merkblatt, abgedruckt unter IV des Anhangs zu Art. 26 OECD-MA.
2Es gelten für die Vollstreckungshilfe nach dem DBA – abgesehen von Nuancen (Art. 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Satz 1, Art. 40 Satz 2) und verwaltungstechnischen Details (Art. 36) – die gleichen Grundsätze wie im EG-Beitreibungsgesetz (vgl. Art. 26 OECD-MA Rn. 343 ff.), mit zwei Ausnahmen: Die Schranken der Vollstreckungshilfe (Art. 37) und die Geheimhaltung (Art. 38) richten sich anders als beim EG-Beitreibungsgesetz (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2) nach den Regeln, die auch für den Auskunftsaustausch gelten.