Behandlung als Organgesellschaft im Billigkeitswege
Übergangsregelung bei Verschärfung der Rechtsprechung
Bindungswirkung ermessenslenkender Verwaltungsanweisungen im Gerichtsverfahren
Leitsatz
1. Ein gewissenhafter Steuerpflichtiger durfte bei Bestehen einer unmittelbaren und mit 50 % nicht unwesentlichen Beteiligung
der Organträgerkapitalgesellschaft an der Organgesellschaft davon ausgehen, dass die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung
einer umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Die Organschaft ist daher nach der Übergangsregelung des (IV D 2-S 7105/10/10001, BStBl I 2011, 703) noch bis einschließlich anzuerkennen.
2. Für den Fall einer rückwirkenden verschärfenden Änderung der Rechtsprechung ist es Sache der obersten Verwaltungsbehörden,
auf der Grundlage der §§ 163, 227 AO unbillige Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch Übergangsregelungen
zu vermeiden, die auch von den Steuergerichten grundsätzlich zu beachten sind.
3. Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich
nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung
entsprechen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 3030 Nr. 51 EFG 2018 S. 194 Nr. 3 GmbH-StB 2018 S. 128 Nr. 4 QAAAG-64799
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