Keine offenbare Unrichtigkeit bei Berücksichtigung derselben Prüfungsfeststellungen sowohl in einer berichtigten Steueranmeldung
als auch in einem Änderungsbescheid
Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
Leitsatz
1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn der Sachbearbeiter des FA bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
ein sich in den Steuerakten befindliches Schreiben des Steuerpflichtigen übersehen und deshalb nicht berücksichtigt hat, dass
ein Teil der Prüfungsfeststellungen bereits in einer während der Prüfung eingereichten berichtigten Steueranmeldung erfasst
worden war.
2. Ein Widerruf der Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ist ausgeschlossen, wenn sich
die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 836 WAAAG-64797
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