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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 613/15

Gesetze: AO § 129, FGO § 79a Abs. 3, FGO § 79a Abs. 4

Keine offenbare Unrichtigkeit bei Berücksichtigung derselben Prüfungsfeststellungen sowohl in einer berichtigten Steueranmeldung als auch in einem Änderungsbescheid

Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter

Leitsatz

1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn der Sachbearbeiter des FA bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts ein sich in den Steuerakten befindliches Schreiben des Steuerpflichtigen übersehen und deshalb nicht berücksichtigt hat, dass ein Teil der Prüfungsfeststellungen bereits in einer während der Prüfung eingereichten berichtigten Steueranmeldung erfasst worden war.

2. Ein Widerruf der Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ist ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 836
WAAAG-64797

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