Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie erforderlich dargelegt.
1. Soweit die Klägerin den Verfahrensmangel der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt, entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zwar verbietet der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 FGO) dem Gericht den Erlass von ”Überraschungsentscheidungen”. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
Vorliegend ist indessen bereits zweifelhaft, ob die Auslegung des § 36 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) durch das Finanzgericht (FG) für die fachkundig vertretene Klägerin ”überraschend” im bezeichneten Sinne war. Der Anspruch auf Schutz vor Überraschungsentscheidungen ist nämlich nicht bereits dann verletzt, wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, erst in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.). Diese Fragen kann jedoch dahinstehen.
Denn jedenfalls erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Anm. 14).
Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht, wenn sie lediglich rügt, es sei ihr nicht möglich gewesen, zur Rechtsansicht des FG Stellung zu nehmen oder den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen (, BFH/NV 1993, 258). Es fehlen Darlegungen dazu, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden. Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Auch diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Auffassung des FG und den in der Vorentscheidung bezeichneten Nachweisen. Der bloße Hinweis auf eine Vielzahl betroffener Fälle ist nicht ausreichend.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der FGO ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 68
BFH/NV 2003 S. 68 Nr. 1
MAAAA-68031