Aufwendungen für die Liposuktion im Jahr 2007 keine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Leitsatz
1. Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV i. d. F. des StVereinfG
2011zum Zwecke des Nachweises der Zwangsläufigkeit der Behandlung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen
Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist – aufgrund der in § 84 Abs. 3 f EStDV angeordneten verfassungsrechtlich
unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (vgl. ) – auch in noch verfahrensrechtlich „offenen” Streitjahren vor 2011 bei krankheitsbedingten Aufwendungen für „wissenschaftlich
nicht anerkannte Behandlungsmethoden” erforderlich.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt
der Vornahme der Behandlung.
3. Bei einer zur Behandlung des bei der Steuerpflichtigen diagnostizierten Lipödems durchgeführten Liposuktion handelte es
sich im Streitjahr 2007 um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV
(Anschluss an sowie ). Ein
Abzug als außergewöhnliche Belastung ist daher unzulässig, wenn vor der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten eingeholt
wurde und eine zwischen den Behandlungsterminen eingeholte Bescheinigung des Gesundheitsamtes sogar ausdrücklich bestätigt,
dass im vorliegenden Fall die Liposuktion keine anerkannte Behandlungsmethode sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1954 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2017 S. 3695 EAAAG-63283
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