Unzulässigkeit einer von einer GmbH i. L. nach der Amtsniederlegung ihres einzigen Liquidators erhobenen Klage
Leitsatz
1. Die Klage einer GmbH i. L., deren Liquidator das Amt niedergelegt hat, ist mangels Prozessfähigkeit auch dann unzulässig,
wenn die Amtsniederlegung entgegen § 67 Abs. 1 GmbHG noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Denn die Eintragung wirkt
nur deklaratorisch.
2. Die Prozessunfähigkeit einer GmbH i. L. muss sich ggf. auch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin zurechnen lassen. Eine unzulässige
Klage wird durch eine Gesamtrechtsnachfolge nicht zulässig.
3. Die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB wirkt zu Lasten desjenigen, in dessen Angelegenheiten die jeweilige Tatsache
wie z. B eine Amtsniederlegung einzutragen war; geschützt wird der redliche Dritte. In diesem Sinne redlicher Dritte ist aber
nicht eine GmbH i. L., um deren eigene Vertretung es geht (Anschluss an ).
Fundstelle(n): GmbH-StB 2018 S. 28 Nr. 1 AAAAG-62512
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