Walter Niermann

Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung

5. Aufl. 2018

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55925-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58495-4

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Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung (5. Auflage)

, BStBl 2016 I S. 1147

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab und ab jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab


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1.882 Euro;
1.926 Euro.

2.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

  1. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs


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ab
1.493 Euro;
ab
1.528 Euro.

b)

für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs


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ab
746 Euro;
ab
764 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:


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ab
329 Euro;
ab
337 Euro.

Das ; DOK: 2014/0838465 - (BStBl 2014 I S. 1342) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.