Walter Niermann

Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung

5. Aufl. 2018

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55925-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58495-4

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Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung (5. Auflage)

4. Freistellung von der Steuerpflicht durch Auslandstätigkeitserlass – ATE

4.1 Allgemeines

Der Auslandstätigkeitserlass (ATE; BStBl I S. 470) ist ab 1984 an die Stelle des früheren Montageerlasses getreten. Rechtsgrundlage ist § 34c Abs. 5; sie ermächtigt die obersten Finanzbehörden der Länder, die auf ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 5 EStG „ausländischer Arbeitslohn“) entfallende deutsche Einkommensteuer mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zu erlassen. Genau genommen handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme. Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht steuerfrei belassen, kann der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitz-Finanzamt beantragen.

Die Regelungen des ATE gelten nicht, wenn

  • der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird; Nach der aktuellen Sichtweise der Finanzverwaltung (ab ) liegt eine öffentliche Kasse auch dann vor, wenn

    • auszahlende stelle eine juristische Person des Privatrechts ist

    • diese hinsichtlich ihres Finanzgebarens der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt und

    • die gezahlte Vergütung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

  • die Tätigkeit in einem Staat aus...