Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
5. Aufl. 2018
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4. Freistellung von der Steuerpflicht durch Auslandstätigkeitserlass – ATE
4.1 Allgemeines
Der Auslandstätigkeitserlass (ATE; BStBl I S. 470) ist ab 1984 an die Stelle des früheren Montageerlasses getreten. Rechtsgrundlage ist § 34c Abs. 5; sie ermächtigt die obersten Finanzbehörden der Länder, die auf ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 5 EStG „ausländischer Arbeitslohn“) entfallende deutsche Einkommensteuer mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zu erlassen. Genau genommen handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme. Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht steuerfrei belassen, kann der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitz-Finanzamt beantragen.
Die Regelungen des ATE gelten nicht, wenn
der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird; Nach der aktuellen Sichtweise der Finanzverwaltung (ab ) liegt eine öffentliche Kasse auch dann vor, wenn
auszahlende stelle eine juristische Person des Privatrechts ist
diese hinsichtlich ihres Finanzgebarens der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt und
die gezahlte Vergütung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
die Tätigkeit in einem Staat aus...