BFH Beschluss v. - X B 40/02

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —im Folgenden: FGO n.F.— entspricht.

Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. die genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensverstoß schlüssig ergibt. Darüber hinaus ist darzulegen, dass —ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz— die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 und 49 sowie § 120 Rz. 66 und 67, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

a) Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) darin, dass es den von ihm vernommenen Zeugen D, obwohl es dessen Bekundungen für unglaubhaft gehalten habe, nicht gemäß § 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung (ZPO) vereidigt habe. Damit habe das FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) verstoßen. Wäre das FG dem Zeugen —nach dessen Beeidigung— gefolgt, so wären ”zumindest der Herkunftsnachweis bezüglich (des entsprechenden)…Teils der Einlagen (22 000 DM) höchstwahrscheinlich als geführt anerkannt worden” sowie die Verschiffungskosten (16 600 DM) wahrscheinlich als Betriebsausgaben anerkannt worden und ”womöglich auch die Zurechnung weiterer Beträge aus Warenlieferungen unterblieben”.

Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge, vorbehaltlich der sich aus § 393 ZPO ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, muss ein Zeuge nicht beeidigt werden. Bei der Frage, ob das Gericht die Beeidigung für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 82 Rz. 26, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Diese kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüft werden, ob das FG sich der Grenzen seines Ermessens überhaupt bewusst war, diese verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (vgl. , BFH/NV 1995, 906, rechte Spalte; V C 62.75, BVerwGE 52, 11, 16; , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1998, 3369; , BGHZ 43, 368, 370).

Derartige Ermessensfehler müssen für die ordnungsmäßige Darlegung eines entsprechenden Verfahrensmangels schlüssig gerügt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 906). Daran fehlt es im Streitfall; denn der Kläger vermochte keine substantiierten Tatsachen anzuführen, deren Vorliegen den Schluss zuließe, dass das FG sich der Grenzen seines Ermessens nicht bewusst gewesen sei oder diese Grenzen verkannt oder bewusst missachtet habe.

Davon abgesehen liegt in dem ermessensfehlerhaften Unterlassen einer Zeugenvereidigung ein verzichtbarer Mangel i.S. von § 295 Abs. 1 ZPO (vgl. z.B. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, Kommentar, 23. Aufl., § 391 Rz. 2; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, 24. Aufl., § 391 Rz. 10; BVerwG-Beschluss in NJW 1998, 3369, m.w.N.). Die Beteiligten müssen deshalb —um ihr dahin gehendes Rügerecht nicht zu verlieren— das Unterlassen einer ihrer Ansicht nach gebotenen Vereidigung grundsätzlich spätestens in der auf die Beweisaufnahme folgenden mündlichen Verhandlung rügen. § 295 Abs. 1 ZPO gilt auch im FG-Prozess mit der Folge, dass der ungerügt gebliebene Verfahrensmangel nach § 155 FGO grundsätzlich weder mit der Revision noch —wie hier— mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49 und § 120 Rz. 67, m.w.N.).

Dementsprechend wäre für die schlüssige Rüge des in Rede stehenden Verfahrensmangels der substantiierte Vortrag des Klägers erforderlich gewesen, dass er den (angeblichen) Verfahrensverstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder weshalb ihm eine derartige Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49 und § 120 Rz. 67, m.w.N.).

Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung beim ist vermerkt, dass der in diesem Termin durch seine steuerlichen Berater vertretene Kläger keinen Antrag auf Vereidigung des Zeugen D gestellt hat und dass der Zeuge unvereidigt blieb. Mit dem Vortrag des Klägers, es habe die Annahme ”ganz fern gelegen”, dass das FG der Darstellung des Zeugen D nicht folgen werde, lässt sich die Entbehrlichkeit der entsprechenden Rüge nicht begründen.

b) Ebenso unschlüssig ist die weitere Verfahrensrüge des Klägers, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und mithin gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Verwerfung der Buchführung als nicht ordnungsmäßig mit der Konsequenz der Vollschätzung sei von Seiten des FA nicht erwogen worden. Das FG habe insoweit die Darstellung des Außenprüfers (vgl. insbesondere Tz. 1.02 und 1.03 des Betriebsprüfungs-Berichts) und diejenige in der Einspruchsentscheidung ”zur Buchführungsseite” nicht übernommen. Es habe daher wichtige Teile des Ermittlungs- und Rechtsbehelfsverfahrens unberücksichtigt gelassen bzw. verfälscht. ”Die potentielle Kausalität des Verstoßes für die Entscheidungsrichtung (sei) hier wiederum zu bejahen.”

Abgesehen davon, dass der Kläger keine substantiierten Angaben darüber gemacht hat, welche einzelnen konkreten Feststellungen des Prüfers und des FA im Betriebsprüfungs-Bericht, den das FG in seinem Urteilstatbestand zum Teil (Tz. 1.02, 1.03 und 1.04 des Berichts) wiedergegeben und im Übrigen ausdrücklich in Bezug genommen hat, und in der Einspruchsentscheidung das FG bei der Entscheidungsfindung außer Betracht gelassen haben soll, fehlt die gebotene schlüssige Darlegung darüber, inwiefern der (vermeintliche) Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ursächlich sein konnte (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 72, m.w.N.).

Im Übrigen trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, dass das FG im Gegensatz zum FA eine Vollschätzung befürwortet hat. Vielmehr ist das FG dem FA in Bezug auf die von diesem vorgenommenen (partiellen) Hinzuschätzungen mit ausführlicher Begründung in allen Punkten gefolgt (vgl. im Einzelnen insbesondere S. 9, 11 und 12 des angefochtenen Urteils).

2. Die Beschwerde des Klägers hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) bzw. auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.; vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N.) gestützt wird. Der Kläger trägt hierzu vor, die rechtliche Annahme des FG, der Steuerpflichtige habe, wenn in seinem Betrieb Bargeschäfte abgewickelt würden, einen direkten Herkunftsnachweis für Einlagen zu liefern, werfe die allgemeine Frage auf, inwieweit eine solche Pflicht bestehe. Ihre Grundsätzlichkeit ergebe sich daraus, ”dass die Bejahung der Nachweispflicht die Buchführungsverpflichtung…auf den privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen (ausdehne)”. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zwar muß ein Steuerpflichtiger für seine privaten Sparkonten weder eine Buchführung einrichten noch einen Nämlichkeitsnachweis führen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass alle Einzahlungen, für die kein Buch- oder Nämlichkeitsnachweis erbracht wird, aus einkommensteuerpflichtigen Einkunftsquellen stammen (, BFH/NV 2000, 1462). Es ist indes höchstrichterlich geklärt, dass bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, bzw. wo die hierzu verwendeten Mittel herkommen, der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (Senatsurteil vom X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; , BFH/NV 2002, 476).

Hinsichtlich dieser vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es im vorliegenden Streitfall jedenfalls an der erforderlichen Klärungsfähigkeit. Inwieweit der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde berechtigterweise dazu angehalten werden kann, die Herkunft von (vermeintlichen) Einlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den (konkreten) Umständen des Einzelfalles beurteilen. So hat denn auch das FG die Berechtigung dieses Verlangens zutreffend aus den im Streitfall gegebenen außergewöhnlichen Umständen hergeleitet (insbesondere: Vornahme von Bargeschäften in großem Umfang; nicht ordnungsgemäße Kassenführung durch unvollständige Erfassung der Kassenbewegungen; Verbuchung von Einlagen zwecks Vermeidung von Kassenfehlbeträgen; Verbuchung eines zurückgezahlten Lohnvorschusses als Einlage; fehlende Rechnungen; Vernichtung von Rechnungen für angeblich stornierte Lieferungen; Neuvergabe von Rechnungsnummern bei verschriebenen Rechnungen; Höhe und teilweiser Auslandsbezug der vermeintlichen Darlehen, aus denen die Einlagen bestritten worden sein sollen).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 56
BFH/NV 2003 S. 56 Nr. 1
EAAAA-67844