BFH Beschluss v. - X B 170/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —im Folgenden: FGO n.F.— entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

a) Hierzu wäre —auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG— erforderlich gewesen, dass die Kläger eine bestimmte —abstrakte— Rechtsfrage herausgestellt hätten, welcher nach ihrer Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätten sie substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zum alten Recht z.B. , BFH/NV 1987, 309; zum neuen Recht z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die Kläger haben eine bestimmte, für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche und das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührende Rechtsfrage nicht herausstellen können. Hierfür genügt ihre Bemerkung nicht, die ”Rechtssache (sei)…von grundsätzlicher Bedeutung, weil es um die Beurteilung der Frage (gehe), welche Indizien geeignet (seien), Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei Gewerbetreibenden zuzulassen”.

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich —nach Art einer Revisionsbegründung— in (ausführlichen) Erwägungen darüber, dass und warum das Finanzgericht unter den gegebenen konkreten Umständen (Indizien) zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, der Betrieb der Musik- und Künstleragentur sei nicht mit der für die Anerkennung der streitigen Verluste erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden.

Streitigkeiten, deren Entscheidung maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sowie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indessen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.

Fundstelle(n):
BAAAA-67819