IFRS 16 C20C

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Reform der Referenzzinssätze – Phase 2

C20C

Soweit in Paragraph C20D nicht anders festgelegt, sind diese Änderungen gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAG-61632