IFRS 16 B51

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1–103 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angaben des Leasingnehmers (Paragraph 59)

B51

Zusätzliche Informationen zu Restwertgarantien, die unter gewissen Umständen zur Erreichung des in Paragraph 51 für die Angabepflichten festgelegten Ziels erforderlich sein können, sind beispielsweise Informationen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen,

(a)

zu verstehen, weshalb und in welchem Umfang der Leasingnehmer Restwertgarantien gibt,

(b)

den Umfang des Restwertrisikos für den Leasingnehmer einzuschätzen,

(c)

zu erfahren, für welche Art von zugrunde liegenden Vermögenswerten diese Garantien gegeben werden, und

(d)

sonstige operative und finanzielle Auswirkungen dieser Garantien einzuschätzen.

Fundstelle(n):
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TAAAG-61632