Gestaltungsmissbrauch durch Einschaltung
einer GbR
Leitsatz
1. Werden die Umsätze eines
Einzelunternehmers willkürlich verteilt auf sein Einzelunternehmen
und eine GbR, an der er mehrheitlich beteiligt ist, mit dem Ziel,
dass sowohl der Einzelunternehmer als auch die GbR jeweils die Kleinunternehmergrenzen
nicht überschreiten, so liegt Gestaltungsmissbrauch vor.
2. Die Tätigkeit eines Hochzeits-
und Trauerredners ist regelmäßig nicht künstlerisch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 12 Nr. 39 DStRE 2018 S. 1458 Nr. 23 EFG 2017 S. 1847 Nr. 22 KÖSDI 2018 S. 20587 Nr. 1 JAAAG-60740
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