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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 13 | Schenkungsteuer: Besteuerung des Verzichts auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II. Die günstigere Steuerklasse I ist nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden.

In unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” möchten wir Sie nun noch über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erbschaft- und Schenkungsteuer informieren. Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert, was die Besteuerung von Abfindungen angeht – für den Verzicht auf einen künftig entstehenden Pflichtteilsanspruch. Für die Anwendung der Steuerklasse ist nach der neuen Sichtweise das Verhältnis zu demjenigen entscheidend, der die Abfindung zahlt, zum Beispiel die Geschwister. Das Verhältnis zum künftigen Erblasser ist nicht maßgeblich. Dementsprechend sind Vorerwerbe vom künftigen Erblasser nicht zu berücksichtigen.

Nach dem deutschen Erbrecht sind enge Familienangehörige – wie Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebe...