Für Kapitalgesellschaft in der Schweiz mit „Kollektivunterschrift zu zweien”, aber ohne Angabe einer Funktion im Handelsregister
eingetragener, zivilrechtlich mindestens über die Vertretungsmacht eines Prokuristen verfügender Steuerpflichtiger als leitender
Angestellter i. S. v. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
1. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz erfasst nicht schlechthin sämtliche „leitenden Angestellten” einer Kapitalgesellschaft, sondern
einen abgegrenzten Personenkreis, der im Hinblick auf die damit verbundene Leitungs- und Vertretungsmacht derjenigen der in
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz aufgeführten Rechtsträger mindestens gleichsteht. Da Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz keine Einschränkung
auf eine dem Arbeitnehmer erteilte Einzelunterschrift bzw. Einzelprokura enthält, ist Prokurist im Sinne dieser Vorschrift
nicht nur der Einzel-, sondern auch der Kollektivprokurist (Anschluss an ).
2. Ein Steuerpflichtiger, der in der Schweiz mit einer „Kollektivunterschrift zu zweien”, aber ohne Funktionsangabe im Handelsregister
eingetragen ist und der in der Schweiz zivilrechtlich über die Vertretungsmacht eines Direktors, mindestens jedoch über die
eines Prokuristen verfügt und nicht lediglich als Handlungsbevollmächtigter i. S. v. Art 452 OR anzusehen ist, kann ungeachtet
dessen als „leitender Angestellter” i. S. v. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz einzustufen sein, dass nach § 19 Abs. 2 S. 2 der Verordnung
zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der BRD und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische
Konsultationsvereinbarungsverordnung –KonsVerCHEV–) v. (BGBl I 2010, 2187; BStBl 2011 I S. 148) Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz nur auf Personen anwendbar ist, deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister
eingetragen ist. Insoweit ist bei Eintragung der Zeichnungsberechtigung „Kollektivunterschrift” im Handelsregister nicht zusätzlich
die Angabe einer Funktion (wie beispielsweise „Direktor” oder „Vizedirektor”) erforderlich.
3. § 19 Abs. 2 S. 2 KonsVerCHEV ist im Hinblick auf Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass
über die Eintragung der betreffenden Person im Handelsregister ihre Zugehörigkeit zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz genannten
Personenkreis bestimmt werden kann. Sinn und Zweck der in § 19 Abs. 2 S. 2 KonsVerCHEV geforderten Eintragung der betreffenden
Personen im Handelsregister ist demnach, den Finanzverwaltungen eine praktikable und zuverlässige Abgrenzung des von Art.
15 Abs. 4 DBA-Schweiz umfassten Personenkreises zu ermöglichen. Diesem Bedürfnis wird auch dann Genüge getan, wenn die Eintragung
einer dem Personenkreis des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zugehörigen Funktion nicht nur dann angenommen wird, wenn diese ausdrücklich
im Handelsregister genannt ist, sondern sie sich in anderer Weise aus der bestehenden Eintragung im Handelsregister ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2517 Nr. 43 DStR 2018 S. 6 Nr. 26 DStRE 2018 S. 983 Nr. 16 EFG 2017 S. 1870 Nr. 23 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2018 S. 82 PIStB 2017 S. 291 Nr. 11 RAAAG-59658
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.