Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom erwarben sie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung den Grundbesitz der Eltern der Klägerin als Miteigentümer je zur Hälfte. Zuvor waren die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft zu 4/6 und die Geschwister der Klägerin zu jeweils 1/6 am elterlichen Grundbesitz beteiligt gewesen. Die Kläger übernahmen auf dem Grundstück gesicherte Schulden in Höhe von ... DM. Als weitere Gegenleistung verpflichteten sich die Kläger als Gesamtschuldner an die Geschwister der Klägerin je den Betrag von ... DM zu bezahlen.
Für die Anschaffungskosten dieser Erbteile, die sie mit insgesamt ... DM angaben, beantragten die Kläger eine Eigenheimzulage von 2,5 v.H. der gesetzlichen Bemessungsgrundlage von 100 000 DM. Mit Bescheid vom setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) die Eigenheimzulage der Kläger ab dem Kalenderjahr 1996 auf ... DM fest. Neben der Kinderzulage in Höhe von 3 000 DM wurde der Fördergrundbetrag nur entsprechend den hinzuerworbenen Miteigentumsanteilen von 2/6 (= 1/3) in Höhe von ... DM gewährt.
Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Das FG setzte die Eigenheimzulage ab 1996 auf 5 500 DM fest.
Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung von § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Die Wertung des FG, dass im Fall des Hinzuerwerbs von Miteigentumsanteilen an einer Wohnung zu Alleineigentum § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG keine Anwendung finde, berücksichtige weder Sinn und Zweck der Regelung noch Systematik und Entstehungsgeschichte des Eigenheimzulagengesetzes. Darüber hinaus sei zu klären, ob Miteigentum von zusammen veranlagten Ehegatten im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG zusammen zu betrachten und dann nur von einem Anspruchsberechtigten auszugehen sei.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Zu Recht habe das FG in seinem Urteil festgestellt, dass den Klägern der ungekürzte Fördergrundbetrag zustehe. Die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG sei vom Wortlaut her eindeutig. Danach komme eine quotale Kürzung der Eigenheimzulage nur in Betracht, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien. Da bei den Klägern als Ehegatten nach wie vor die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlägen, würden die von ihnen erworbenen Anteile an der Wohnung nicht als selbständige Objekte, sondern als nur ein Objekt behandelt. Die Kläger hätten ein begünstigtes Objekt jeweils zur Hälfte erworben. Das FG habe zu Recht festgestellt, dass ein Multiplikationseffekt im vorliegenden Fall nicht eintreten könne und somit eine Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG über seinen Wortlaut hinaus nicht geboten sei.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es ist der Auffassung, dass in den Fällen des Hinzuerwerbs von Miteigentumsanteilen zu Alleineigentum der Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nur anteilig entsprechend dem hinzuerworbenen Miteigentumsanteil gewährt werden könne.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Entscheidung des FG verletzt § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG.
1. Wird bei einer Erbauseinandersetzung das Alleineigentum oder Miteigentum an einer eigengenutzten Wohnung gegen Ausgleichszahlung übertragen, ist nur der entgeltlich erworbene Miteigentumsanteil als Erwerbsvorgang gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG begünstigt. Der Fördergrundbetrag wird in Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nur entsprechend dem entgeltlich erworbenen Miteigentumsanteil gewährt.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung begünstigt. Soweit durch die Aufteilung des Nachlasses lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt wird, liegt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vor (, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837). In Höhe seines Erbanteils erwirbt der Miterbe unentgeltlich und kann keine Eigenheimzulage in Anspruch nehmen.
In Fällen der Erbauseinandersetzung, in denen einem Miterben das Alleineigentum oder Miteigentum an einer eigengenutzten Wohnung gegen Ausgleichzahlung an den (oder die) anderen Miterben übertragen wird, erwirbt der Miterbe nur einen Anteil an der Wohnung entgeltlich, während er den Miteigentumsanteil an der Wohnung in Höhe seiner Erbquote unentgeltlich erwirbt (Wacker, Eigenheimzulagengesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 2 Rz. 185 f.; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 1998, S. 153 Rz. 425 ff.; Boeker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 2 EigZulG Anm. 42; vgl. zu § 10e des Einkommensteuergesetzes —EStG— , BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61). Ein Anschaffungsgeschäft liegt nur vor, soweit der Miterbe gegen Abfindungszahlung mehr erhält, als ihm aufgrund seines Erbteils zusteht.
Bei dem unentgeltlichen Erwerb entsprechend der Erbquote und dem entgeltlichen Erwerb des hinzuerworbenen Miteigentumsanteils handelt es sich um zwei selbständig zu beurteilende Erwerbsvorgänge, die rechtlich eigenständig zu beurteilen sind. In Höhe des Erbanteils wird der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt. Soweit der Miterbe gegen Abfindungszahlung mehr erhält, als ihm aufgrund seines Erbanteils zusteht, liegt ein Anschaffungsgeschäft vor. Da sich eine derartige Übertragung nicht aus dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch ergibt, bedarf es hierzu einer besonderen Vereinbarung (vgl. auch BFH in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61, m.w.N.). Der Auseinandersetzungsvertrag führt insoweit zur Umwandlung der Gesamthandsberechtigung in Bruchteilseigentum (vgl. Staudinger/Werner, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., § 2042 Rn. 22). Lediglich der entgeltlich erworbene Eigentumsanteil, der nicht dem Erbanteil des erwerbenden Miterben entspricht, ist als selbständiges Zulagenobjekt begünstigt.
b) § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist auch in Fällen der Erbauseinandersetzung anzuwenden, in denen einem Miterben das Alleineigentum oder Miteigentum an einer eigengenutzten Wohnung gegen Ausgleichszahlung an den (oder die) anderen Miterben übertragen wird. Der Fördergrundbetrag kann danach nur entsprechend dem entgeltlich erworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch genommen werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind. Erwirbt ein Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, kann er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag ebenfalls nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Begründung seines Urteils vom IX R 90/97 (BFHE 191, 377, BStBl II 2000, 414).
Dieselben Grundsätze gelten auch im Fall der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung. Auch in diesem Fall handelt es sich um eigenständig zu beurteilende Erwerbsvorgänge und selbständige Zulagenobjekte. Soweit der Anspruchsberechtigte die Wohnung seiner Erbquote entsprechend unentgeltlich erwirbt, kann er die Eigenheimzulage des Erblassers fortführen, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt ( BStBl I, 190 Rz. 70). Für den entgeltlich erworbenen Miteigentumsanteil kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG entsprechend dem entgeltlich hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (vgl. zu § 10e EStG BFH in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61, m.w.N.).
c) Erwerben Ehegatten bei einer Erbauseinandersetzung eine Wohnung als Miteigentümer, an der nur ein Ehegatte als Miterbe beteiligt gewesen ist und wird an den oder die anderen Miterben eine Abfindung gezahlt, ist für die Gewährung der Eigenheimzulage ebenfalls danach zu unterscheiden, welche Miteigentumsanteile dem Erbanteil entsprechen und welche Miteigentumsanteile gegen Ausgleichszahlungen an die Miterben erworben worden sind. Soweit Miteigentumsanteile übergehen, die den Erbanteil übersteigen und für die Abfindungsleistungen gezahlt werden, kann der Fördergrundbetrag entsprechend den von den Miterben entgeltlich erworbenen Miteigentumsanteilen in Anspruch genommen werden (s.o. unter 1. a).
Miteigentumsanteile, die der nicht an der Erbengemeinschaft beteiligte zusammen veranlagte Ehegatte aus der Erbquote des Miterben-Ehegatten erwirbt, sind nicht zulagenbegünstigt. Soweit die dem Erbanteil entsprechenden Miteigentumsanteile unentgeltlich übertragen werden, fehlt es bereits an einem Anschaffungsgeschäft als Voraussetzung für die Gewährung einer Eigenheimzulage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG.
Miteigentumsanteile, die der zusammen veranlagte Ehegatte von dem Miterben-Ehegatten gegen eine Ausgleichszahlung erwirbt, sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ebenfalls nicht begünstigt. Nach dieser Regelung sind Wohnungen oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Wird für den aus dem Erbanteil stammenden Miteigentumsanteil ein Entgelt oder ein Ausgleich an den Ehegatten gezahlt, handelt es sich um eine Anschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG.
2. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA hat den Klägern zu Recht den Fördergrundbetrag nur entsprechend den entgeltlich hinzu erworbenen Miteigentumsanteilen gewährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAA-67690