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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 2648/13

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8 Buchst. gUStG § 4 Nr. 10 Buchst. bUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO§ 5 FGO § 102

Garantiezusage eines Autoverkäufers

Vertrauensschutz bei gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen von Änderungen der höchstrichterlichen Rspr.

gerichtliche Überprüfung ermessenslenkender Verwaltungsanweisungen

kein Anspruch auf Meistbegünstigung

Leitsatz

1. Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig. Soweit sich der Verkäufer gegen Zahlung einer Prämie verpflichtet hat, innerhalb der Garantielaufzeit die erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils selbst durchzuführen, handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Leistungsaustausch.

2. Grundlage für den durch § 176 AO gewährten Vertrauensschutz ist nicht die Gültigkeit einer den Steuerpflichtigen begünstigenden Rechtsnorm oder das Bestehen einer ihn begünstigenden Rechtsprechung, sondern die Bestandskraft von Steuerbescheiden, die auf einer den Steuerpflichtigen begünstigenden Rechtslage beruhen.

3. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften können allenfalls im Billigkeitsverfahren, nicht aber im Festsetzungsverfahren Bedeutung erlangen.

4. Hat die Verwaltung in einer Verwaltungsvorschrift eine Übergangsregelung zu einer Entscheidung des BFH erlassen, können die Gerichte nur prüfen, ob sich die Behörden an die Regelung gehalten haben und ob die Regelung selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entspricht.

5. Im Streitfall: Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, sowohl die Entgelte für Garantiezusagen als steuerfrei als auch Versicherungsleistungen für Eigenreparaturen als nicht steuerbar zu behandeln und zudem Vorsteuern aus dem Erwerb der für Eigenreparaturen verwendeten Ersatzteile abzuziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAG-57190

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