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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 3319/13

Gesetze: FGO § 41 Abs. 1, FGO § 41 Abs. 2, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Kein Feststellungsinteresse für eine (erneute Nichtigkeits-)Feststellungsklage bei früherem, bereits durch rechtskräftiges Urteil bzw. übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärung abgeschlossenen finanzgerichtlichen Klageverfahren

Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 FGO

Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Leitsatz

1. Ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage i. S. d. § 41 FGO besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig durch ein früheres finanzgerichtliches Urteil entschieden worden ist.

2. War ein Steuerbescheid bereits Gegenstand eines früheren finanzgerichtlichen Verfahrens, in dem die Beteiligten einvernehmlich die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, ist es der Klägerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit des von ihr beanstandeten Verwaltungshandelns im Rahmen einer erneuten Klage klären zu lassen. Insoweit ist auch die isolierte Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.

3. Zusätzlich zu den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfordert die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, welches substantiiert dargelegt werden muss.

4. Unter einem „Rechtsverhältnis” i. S. d. § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind allerdings die Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses (hier: Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung für Einkommensteueränderungsbescheide).

5. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der (Az.: VIII B 89/15) als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAG-57186

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