Buchführung
9. Aufl. 2017
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2. Die Bilanz als Grundlage und Ergebnis der doppelten Buchführung
2.1 Inventar und Inventur
Nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. In diesem Inventar hat er gemäß § 240 Abs. 1 HGB „seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben“. Die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus § 140 AO i. V. m. § 240 HGB bzw. aus § 141 Abs. 1 AO (vgl. dazu Abschnitt 3.1.3).
Das Inventar ist damit ein vollständiges und detailliertes, mengen- wie wertmäßiges Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und aller Schulden der Unternehmung in tabellarischer Darstellung. Wegen seiner mengenmäßigen Dimension umschließt das Inventar explizit auch solche Vermögensgegenstände, denen kein im Jahresabschluss auszuweisender Wert mehr beizumessen ist, wie etwa im Betriebsprozess eingesetzte Maschinen, die bereits völlig (bzw. auf einen symbolischen Erinnerungswert von meist 1 EUR) abgeschrieben sind.
Bei den Schulden untersch...