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NWB Nr. 38 vom Seite 2940

Risiken bei einem parallelen Steuerstrafverfahren

Dr. Franziska Peters

Neben dem finanzgerichtlichen Verfahren kann ein steuerstrafrechtliches Verfahren anhängig sein. Da es in beiden Verfahren um denselben Sachverhalt geht, sollte vermieden werden, dass die Verfahren zulasten des Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Ergebnissen abschließen.

Ausgangsbeispiel:

[i]BeispielsfallDer Betriebsprüfer stellt im Restaurant von Frau D Kassenmängel fest. Er führt eine „Summarische Risikoprüfung“ durch und ermittelt durch Quantilsschätzung erhebliche Mehrumsätze, aufgrund derer gegen Frau D ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht macht Frau D nach erfolglosem Einspruchsverfahren geltend, dass eine Quantilsschätzung keine zulässige Schätzungsmethode sei. Im Steuerstrafverfahren, das mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, trägt sie dieselbe Einwendung vor.

Problem:

[i]Risiko divergierender EntscheidungenDas Besteuerungsverfahren (bestehend aus Veranlagung, Außenprüfung und finanzgerichtlicher Kontrolle) wird durch die Einleitung des Strafverfahrens (bestehend aus Einleitung, Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung und strafgerichtlichem Prozess) nicht beendet, sondern das Steuerstrafverfahren tritt als paralleles Verfahren zum Besteuerungsverfahren hinzu. Das Ve...