Wiederkehrende Beiträge
2. Aufl. 2017
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Zweiter Teil: Wiederkehrende Ausbaubeiträge
§ 3 Voraussetzungen der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge
I. Modelle der Beitragserhebung
1Innerhalb der kommunalabgabenrechtlichen Regelungen, die in den einzelnen Bundesländern die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge ermöglichen, haben sich zwei unterschiedliche Modelle herausgebildet. In Sachsen-Anhalt, im Saarland und in Schleswig-Holstein dürfen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nur in räumlich und funktional zusammenhängenden Abrechnungseinheiten erhoben werden (§ 6a KAG LSA, § 8a SKAG, § 8a KAG SH). Die rheinland-pfälzische Bestimmung des § 10a KAG RP und die thüringische Regelung des § 7a TKAG lassen die Beitragserhebung unabhängig zumindest von einem funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen zu. Gleiches gilt für Bayern und Niedersachsen. In Hessen stellt der Gesetzgeber den Gemeinden beide Modelle zur Verfügung: Während § 11a Abs. 2a HKAG einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Straßen voraussetzt, erlaubt § 11a Abs. 2b HKAG die Erhebung des wiederkehrenden Straßenbeitrags in einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, ohne dass es auf einen best...