Wiederkehrende Beiträge
2. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorwort
Der wiederkehrende Beitrag trat erst spät neben die Abgabenart des einmaligen Beitrags und blieb lange Zeit im Hintergrund des öffentlichen Abgabenrechts. Zur Refinanzierung leitungsgebundener Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung standen wiederkehrende Beiträge nur den rheinland-pfälzischen (Verbands-)Gemeinden zur Verfügung. Das gilt bis heute auch für die Kosten des Baus und der Unterhaltung des Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetzes. Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge wurde ebenfalls zunächst nur in Rheinland-Pfalz ermöglicht. Dort hat diese Abgabenart jedoch eine bemerkenswerte Verbreitung und Akzeptanz gefunden, während die Durchsetzung der häufig einen fünfstelligen Betrag erreichenden einmaligen Ausbaubeiträge zunehmend schwieriger wird. Angesichts dessen überrascht es nicht, dass der wiederkehrende Ausbaubeitrag auch in die Kommunalabgabengesetze Thüringens, Sachsen-Anhalts und später auch des Saarlands übernommen wurde. In der Folgezeit führten auch Schleswig-Holstein und Hessen wiederkehrende Straßenbeiträge ein. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom bestätigt hatte, dass...