BFH Beschluss v. - VII B 348/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, welche zwischenzeitlich in Konkurs gefallen ist. Wegen angemeldeter und nicht entrichteter Lohn- und Kirchenlohnsteuern sowie entstandener Säumniszuschläge der GmbH ist der Kläger von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) in Haftung genommen worden. Mit seinem dagegen erfolglos eingelegten Einspruch berief der Kläger sich auf eine Vereinbarung mit dem Finanzamt A. Inhalt dieser Vereinbarung sei die Entlassung aus der Geschäftsführerhaftung gegen Zahlung von 100 000 DM gewesen. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte nach Vernehmung des zuständigen Sachgebietsleiters des FA A u.a. aus, dass die Vereinbarung (tatsächliche Verständigung) zwischen dem FA A und dem Kläger sich nur auf die Freistellung von der Haftung für Umsatzsteuern bezogen habe und der Haftungsbescheid mithin rechtmäßig sei.

Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben. Der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Nach herrschender Auffassung in der Literatur handele es sich bei der vorliegend vom FG angenommenen tatsächlichen Verständigung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, auf den die vertragsrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu der Rechtsqualität der tatsächlichen Verständigung und der hierfür geltenden Grundsätze noch nicht Stellung genommen. Die Frage der Vertragsauslegung sei aber von entscheidender Bedeutung. Nach herrschender Rechtsprechung komme es bei der Auslegung von Willenserklärungen im Zusammenhang mit Verträgen auf den Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) an. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung habe er (der Kläger) davon ausgehen können, dass die tatsächliche Verständigung sich auch auf die Lohnsteuern erstreckt habe. Soweit die tatsächliche Verständigung als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen sei, stünde ihm zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach den in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätzen über vorvertragliches Verschulden (cic) zu. Denn das FA A sei gehalten gewesen, ihm einen Hinweis zu erteilen, dass wegen der anderweitigen Zuständigkeit für die Lohnsteuern das FA in die Verhandlungen über die Entlassung aus der Geschäftsführerhaftung hätte miteinbezogen werden müssen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Anwendung der cic bei öffentlich-rechtlichen Verträgen liege nicht vor. Soweit vertragliche Regelungen auf die tatsächliche Verständigung nicht anzuwenden seien, weiche die Entscheidung des FG von der Entscheidung des (BFH/NV 1986, 506) ab. Das FA habe die in dieser Entscheidung festgestellten Hinweispflichten gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO 1977) verletzt. Schließlich beruhe die Entscheidung des FG auf einem Verfahrensfehler. Das FG hätte sich nicht nur auf die Vernehmung des Zeugen X beschränken dürfen. Zur hinreichenden Klärung des Umfangs der Haftungsentlassung hätte es zudem der Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters bedurft.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung (FGO a.F.) nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist in einer den Anforderungen entsprechenden Weise in der Beschwerdeschrift dargelegt bzw. bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

1. Wird eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschlüsse des , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung). Des Weiteren bedarf es der Darlegung, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt —Klärungsfähigkeit— (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Vorliegend fehlt es sowohl an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit als auch der Klärungsfähigkeit.

Allein der Hinweis auf die in Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 85 AO 1977 Rdnr. 57) dargelegte Rechtsauffassung reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Ebenso wenig reicht der Hinweis auf die allgemeine Relevanz von Vertragsauslegungsfragen für die tägliche Praxis der Steuerbehörden. Auch hätte es einer Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bedurft. Der BFH hat sich in dem Urteil vom XI R 27/98 (BFH/NV 2000, 537) mit der Rechtsfrage der Auslegung von Erklärungen der an der tatsächlichen Verständigung Beteiligten bereits befasst. Anders als der Kläger meint, ist diese Entscheidung auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Denn die in der Entscheidung aufgestellten Auslegungsgrundsätze sind allgemeiner Natur und nicht auf den Teilaspekt des Ob des Abschlusses einer tatsächlichen Verständigung beschränkt.

Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, inwiefern die Frage der Rechtsnatur der tatsächlichen Verständigung im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und mithin in einem künftigen Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig sein könnte. Der Kläger geht offensichtlich davon aus, dass das FG bei Anwendung der zivilrechtlichen Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die tatsächliche Verständigung zwingend dahin ausgelegt hätte, dass davon auch die Entlassung aus der Lohnsteuerhaftung erfasst sei. Dem liegt gleichzeitig die Annahme zugrunde, das FG habe die Erklärung des FA nicht aus der Sicht des Empfängers, also des Klägers, ausgelegt. Diese Annahme ist aber angesichts der Ausführungen in dem Urteil nicht nachvollziehbar und hätte zudem einer näheren Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen bedurft. So hat das FG im Rahmen der Auslegung der Erklärung des FA A sehr wohl auch auf den Empfängerhorizont abgestellt, wenn es ausführt, dem Kläger sei die Haftungsfreistellung nur bezüglich der Umsatzsteuer bewusst gewesen, zumal er als Geschäftsführer die verschiedenen Zuständigkeiten der Finanzämter gekannt habe. In Wirklichkeit will der Kläger indes nach Auffassung des Senats im Grunde auch gar nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, sondern, wie die Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die fehlerhafte Gewichtung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das FG rügen. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH entzogen (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 421). Gleiches gilt, soweit der Kläger die Anwendung der Schadensersatzhaftung aus cic auf die tatsächliche Verständigung für grundsätzlich bedeutsam erachtet. Im Übrigen ist das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Klägers aus einer möglichen Haftung des FA A nach den Grundsätzen der cic weder Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides gewesen, noch hätte ein derartiger Schadensersatzanspruch in diesem Verfahren geltend gemacht werden können.

2. Soweit der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH auch dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dabei sind in der Beschwerdeschrift die abstrakten Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569, und in BFH/NV 2000, 1121; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung und Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze, welche der BFH einerseits und das FG andererseits in den Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Letztlich kann vorliegend eine Abweichung schon deshalb nicht bestehen, da die Frage der Verletzung der dem FA gemäß § 89 AO 1977 obliegenden Pflichten nicht Gegenstand der Entscheidung des FG-Urteils ist.

3. Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet. Mit dem Vorbringen, das FG habe den Sachbearbeiter Y nicht zu der Frage des Vertrauensschutzes und den ihm obliegenden Pflichten angehört, rügt der Kläger die Verletzung der gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Sachaufklärungspflicht des FG. Zu einer schlüssigen Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung hätte der Kläger jedoch, wenn er, wie im Streitfall, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, darlegen müssen, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat oder warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem FG —auch ohne besonderen Antrag— hätte aufdrängen müssen (, BFH/NV 1999, 1635). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, das FG sei mit der Würdigung des Akteninhalts und der Zeugenvernehmung seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht gerecht geworden, rügt er im Kern auch mit diesem Beschwerdevorbringen die Beweiswürdigung des FG. Er macht damit aber keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 33
BFH/NV 2002 S. 33 Nr. 1
UAAAA-67441